das amtsblatt von braunschweig gibt nur was für ruhezeiten her, könnte mir vorstellen das der "lärm" aber auch von ausgehenden hunden betroffen ist
http://www.braunschweig.de/politik_verw ... rdnung.pdflg katja
und auch sehr interessant
Hundehaltung
Wann bei Hundegebell eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist schwierig festzumachen. Eine Beurteilung der Tiergeräusche mit Hilfe der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 ist nicht möglich, da es an einem dauernden und regelmäßig wiederkehrenden Geräusch fehlt.
Einerseits wird das gelegentliche Anschlagen eines Hundes im Haus oder Garten von der Rechtsprechung noch als gemeinverträglich und von der Nachbarschaft als hinnehmbar angesehen (LG Würzburg NJW 1966, 1031; LG Braunschweig NdsRpfl 1975, 275; LG Mainz DWW 1996, 50).
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Lärm nach Art, Dauer und Tageszeit mindestens zwei Nachbarn erheblich belästigt, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Das häufige Bellen zur Nachtzeit (22.00 bis 07.00 Uhr) ist auch nicht ortsüblich.
Die Interessenabwägung geht immer zu Lasten des Besitzers eines ständig bellenden Hundes (sog. Kläffers). Während der Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 8.00 Uhr) darf ein Hund im Freien überhaupt nicht bellen, sondern muss im Haus gehalten werden, ohne die Nachbarschaft zu belästigen (OLG Hamm MDR 1988, 966).
Nach Auffassung der Landgerichte Mainz und Schweinfurt sowie des Oberlandesgericht Düsseldorf kann verlangt werden, dass der Nachbar in der Zeit von 19.00 bis 7.00/8.00 Uhr und in der Zeit der üblichen Mittagsruhe von 12.00/13.00 bis 15.00 Uhr geeignete Maßnahmen trifft, damit sein Hund nicht durch Bellen im Garten oder im Haus bzw. in der Wohnung die Benutzung des benachbarten Grundstücks bzw. der benachbarten Wohnung wesentlich beeinträchtigt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 542; LG Mainz DWW 1996, 50; LG Schweinfurt NJW-RR 1997, 1104.
Eine gewerbliche Hundezucht in reinen Wohngebieten dürfte als nicht mehr ortsüblich anzusehen sein. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg (8 U 99/91) ist eine Hundezucht in einem Wohngebiet nicht zumutbar. Ein Nachbar muss nur 1 bis 2 Hunde im Haushalt tolerieren (OVG Lüneburg MDR 1983, 350).
Werden Hunde im Garten in einem Zwinger gehalten, kann sich der durch das ständige Hundegebell gestörte Nachbar auch an die Baubehörde wenden. Nach der Rechtsprechung ist die Zwingerhaltung von Hunden mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet (erst recht in einem reinen Wohngebiet) wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarschaft schon bauordnungsrechtlich unzulässig und kann von der Baubehörde untersagt werden (VGH Mannheim NuR 1993, 158; OVG Lüneburg NuR 1993, 167).Wachhunde sind nur auf sicherheitsgefährdeten Grundstücken ortsüblich, nicht in reinen Wohngebieten.